Notarkosten

Die Notarkosten richten sich einheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind bei jedem Notar gleich.

Das Notarkostensystem soll sicherstellen, dass sich jede Bürgerin und jeder Bürger den Gang zum Notar leisten kann.

Dieses Ziel der Sozialverträglichkeit der Notarkosten wird dadurch erreicht, dass für viele notarielle Leistungen sehr niedrige Gebühren anfallen, die vielfach nicht kostendeckend sind. Gleichzeitig fallen für manche Angelegenheiten höhere Gebühren an. Entscheidend für die Höhe der Gebühren ist stets der Wert des Geschäfts und damit die Leistungsfähigkeit der Urkundsbeteiligten.

Gut zu wissen

Die Beratung beim Notar ist immer dann kostenlos, wenn es letztlich zu einer Beurkundung kommt.

Mit der Beurkundungsgebühr ist zugleich die Beratung abgegolten. Unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.

Typische Fälle

Beispiele für Notarkosten

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um bloße Beispiele handelt und im Einzelfall andere Auslagen entstehen können bzw. manche Gebühren ggf. zusätzlich anfallen oder wegfallen können. Die Beispiele können jedoch zur ersten Orientierung dienen.

Im Übrigen fallen vielfach zusätzlich Gerichtsgebühren an (z.B. beim Grundbuchamt).

Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung

Sie wollen eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 160.000 € kaufen.

Beispiel

Bestellung einer Grundschuld

Für den Kauf einer Eigentumswohnung wollen Sie sich 130.000 € von der Bank leihen, die hierfür eine Grundschuld zur Absicherung verlangt.

Beispiel
Eine Person unterschreibt mit Kugelschreiber auf einer notariellen Urkunde

Testament

Sie möchten ein (Einzel-)Testament errichten und verfügen über ein Reinvermögen in Höhe von 50.000 €.

Beispiel
Eine Person unterschreibt mit Kugelschreiber auf einer notariellen Urkunde

Erbvertrag

Sie möchten gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin einen Erbvertrag errichten.

Beispiel
Eine Person unterschreibt mit Kugelschreiber auf einer notariellen Urkunde

Schenkung einer Immobilie

Sie planen, ein Grundstück im Wert von 200.000 € auf Ihre Kinder zu übertragen.

Beispiel
Drei Papiere sind mit den Begriffe Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung überschrieben

Vorsorgevollmacht

Sie möchten Vorsorge treffen und einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen.

Beispiel
Zwei Eheringe liegen auf einem Schreibtisch. Im Hintergrund ist erkennbar, wie ein Ehepaar einen Ehevertrag unterschreibt.

Ehevertrag

Gemeinsam mit Ihrer künftigen Ehefrau bzw. Ihrem künftigen Ehemann möchten Sie ehevertragliche Regelungen treffen.

Beispiel
Hinter der Glaswand eines modernen Bürohauses erkennt man die Umrisse von laufenden Personen

Gründung einer GmbH

Sie wollen unternehmerisch tätig werden und eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € gründen.

Beispiel
Hinter der Glaswand eines modernen Bürohauses erkennt man die Umrisse von laufenden Personen

Anmeldungen beim Handelsregister

Sie möchten einen neuen Geschäftsführer für Ihre GmbH anmelden. Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 €.

Beispiel
Eine Person unterschreibt mit Kugelschreiber auf einer notariellen Urkunde

Beglaubigungen der Unterschrift

Sie möchten ein Dokument – z.B. eine Reisevollmacht für Ihr Kind – notariell beglaubigt unterschreiben.

Beispiel

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Nein, der Notar darf keine höheren Gebühren abrechnen, weil in einem Beurkundungsverfahren ein besonders hoher Aufwand entsteht. Auch eine Abrechnung nach Stunden scheidet damit aus.

Egal, wie umfangreich Ihr Anliegen ist und wieviel Arbeit die Bearbeitung verursacht, Sie zahlen stets nur die gesetzlich festgelegten Gebühren, die allein anhand des Geschäftswerts des Beurkundungsgegenstands bestimmt werden.

Nein. Notare sind dazu verpflichtet, die gesetzlich festgesetzten Gebühren zu erheben. Hierdurch soll ein "Preiskampf" zwischen Notaren verhindert werden, der negative Auswirkungen auf die Neutralität und Unabhängigkeit der Notare hat. Daher darf ein Notar keine Gebührenvereinbarungen treffen und darf auch nicht aus Kulanz oder Nettigkeit auf Gebühren oder Teile der Gebühren verzichten.

Ja. Sofern keine anderen Gründe für eine bestimmte Lösung sprechen, hat der Notar aus mehreren gleich geeigneten und gleich sicheren Lösungswegen stets denjenigen zu wählen, der das gewünschte Ziel am kostengünstigsten erreicht.

Ausgangspunkt für eine Kostenrechnung ist stets das einzelne Beurkundungsverfahren. Das kann dazu führen, dass Sie mehrere einzelne Rechnungen für verschiedene Beurkundungsverfahren erhalten, damit für Sie immer erkennbar ist, welche Leistungen zu welchen Gebühren geführt haben.

Es kann vorkommen, dass in einem Beurkundungsverfahren mehrere Angelegenheiten behandelt werden. Das Gesetz spricht dann von verschiedenen "Beurkundungsgegenständen" und schreibt vor, dass die Werte der einzelnen Gegenstände entweder addiert werden oder diese einzeln ausgewiesen werden müssen – je nachdem, was in Ihrem Fall für Sie günstiger ist. So können Sie sicher sein, dass der für Sie günstigste Weg gewählt wurde.

Ja, die notarielle Beratung ist in der Regel kostenlos. Dies gilt jedenfalls, wenn die Beratung im Ergebnis zu einer Beurkundung führt. In einem solchen Fall ist die Beratung mit der Beurkundungsgebühr abgegolten und Sie erwarten keine weiteren Kosten. Eine "isolierte" Beratung führt unter bestimmten Voraussetzungen zu Gebühren, die aber deutlich niedriger sind als die zu erwartenden Beurkundungsgebühren.

Grundsätzlich ist die Entwurfserstellung ebenso wie die Beratung mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Kommt es also zur Beurkundung eines vorbereiteten Entwurfs, fällt hierfür keine gesonderte Gebühr an. Anders ist es jedoch, wenn Klienten, nachdem Sie einen Entwurf von dem Notar erhalten haben, das Beurkundungsverfahren abbrechen. In einem solchen Fall hat der Notar eine Leistung erbracht, die nicht mit einer Beurkundungsgebühr vergütet wird, sodass eine gesonderte Entwurfsgebühr entsteht. Allerdings besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Entwurfsgebühr auf eine spätere Beurkundungsgebühr anzurechnen, wenn nicht zu viel Zeit vergangen ist. Sprechen Sie uns im Einzelfall einfach an, sodass wir die für Sie passende Lösung finden können.

Nein, das handgeschriebene Testament ist nur auf den ersten Blick kostengünstig, weil zunächst keine Notargebühren entstehen. Allerdings wird dann vielfach später die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins erforderlich, was regelmäßig deutlich mehr kostet als die Beurkundung eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrags.

Transparenz steht immer
an erster Stelle.

Wie Sie sehen, ist der Gang zum Notar nicht immer teuer. Außerdem können Sie sich bei notariellen Kostenrechnungen sicher sein, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Denn die Kostenrechnungen von Notaren werden regelmäßig im Rahmen der Dienstaufsicht durch Kostenprüfer kontrolliert.

Und sollten Sie doch einmal das Gefühl haben, dass bei Ihrer Rechnung etwas falsch gelaufen sein sollte, können Sie uns gerne jederzeit ansprechen, um etwaige Missverständnisse aufklären zu können. Transparenz steht für uns an erster Stelle.